Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht. Die Abkürzun g AN steht
für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber
1.1. Einheitspreis
Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer in dem Leistungsverzeichnis (1.2.) beschriebenen Teilleistung berechnet wird. Die
Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch
ein Aufmaß(1.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen,
so dass auch die Vergütung in der Schlussrechnung (1.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.
1.2. Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des
Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.
1.3. Regie
Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Persona l- und
Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten schriftlich festzuhalten. Diese Regieberi chte sind dem AG
oder dem von ihm benannten Vertreter jeweils am Ende eines Arbeitstages zu übermitteln. Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei
Werktagen (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an d en AN wieder zu übergeben.
Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die
Regieberichte nicht binnen drei Werktagen dem AN unterzeichnet zurückgibt, hat der AN das Recht die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht
er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten unterrichten.
1.4. Aufmaß
Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung ) dient
anhand der Einheitspreise (1.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (1.9.). Das Aufmaß ist nach
den Regeln der Technik, das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk (1.10.) bestehenden DIN-Normen zu erstellen. Soweit es für
das Gewerk (1.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den
Angaben im Leistungsverzeichnis (1.2.).
1.5. Zusatzleistungen
Hierunter fallen alle Leistungen die zur Erfüllung des Kundenwunsches/ Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistung en), die aber
aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (1.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des
Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sin d notwendige
Zusatzleistungen.
1.6. Mengenänderungen
Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (1.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei
Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen
des Leistungsverzeichnisses (1.2.) die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.
1.7. Abnahme
Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich ers tellt wurden.
Kleinere bzw. unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verwei gerung der Abnahme. Die
Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolgegewerk (1.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer
Bestimmung genutzt werden können.
1.8. Abschlagsrechnung
Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material
zu vergüten.
1.9. Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmaßes (1.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und
Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (1.8.) und
Zahlungen auf.
1.10. Gewerk
Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.
1.11. Mangel
Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (1.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des
Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung bzw. Beheb ung des
Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit
er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion
abzustellen.
1.12. Sicherheitsleistung
Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art
der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag ei ne Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 648a BGB.
1.13. Zwischenabrechnungen
Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß versehen ist, ist die das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Ei ne Kürzung der
Massen später nach Vorlage der Schlussrechnung ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig diese Kürzung abschließend begründet und
belegt werden kann.
2. Regelungen für werkvertragliche Leistungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
2.1. Widersprüche
Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den
anderen Anlagen.
2.2. Vergütung
Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechne ndem Preis
abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (1.2.) die Massen(1.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden
können. Die tatsächlichen Massen (1.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (1.4.). Ein weiterer Punkt für
eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (1.5.) und/ oder Leistungsänderungen (1.6.) sein.
Weichen die festgestellten Massen (1.4.) um mehr als 10% von dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis ab, so sind bei einer Ab weichung der
Massen, die nicht auf einer durch den AG veranlassten Leistungsänderung (1.6.) beruhen, nach oben die Einheitspreise u m den hälftigen
Prozentsatz der Abweichung zu reduzieren und bei einer Abweichung nach unten um den hälftigen Prozentsatz der Abweichung zu e rhöhen.
2.3. Leistungsänderungen (1.6.) und Zusatzleistungen (1.5.)
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Punkt 4.5. ist dabei zu beachten.
2.4. Wasser und Strom
Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für seine Leistung trägt der AG.
2.5. Abnahme (1.7.)
Der AG ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Gewerk (1.10.) abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Gewerkes (1.10)
die Abnahme (1.7.) ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel (1.11.) kann die Abnahme (1.7.) nicht verweigert werden.
Der Abnahme (1.7.) steht es gleich, wenn der AG das Gewerk (1.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahl ung der
Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung hinweist.
2.6. Zahlungen
Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Samstag
und Sonntag) nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Unabhängig, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (1.8.) vereinbart werden, h at der AN nach
Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (1.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage
(Werktage sind alle Wochentage außer Samstag und Sonntag) in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem
AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.
2.7. Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB. Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5
Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (1.7.).
2.8. Termine/Ausführungsfristen
Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG
entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden.
Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim
AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätu ngen hat der AN wie
für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu
vertreten ist.
2.9. Aufwendungen für Mängelbeseitigung
Kommt der AN einer Aufforderung des AG Zur Mängelbeseitigung nach und
• gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder
• stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt,
hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
2.10. Eigenleistungen
Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für
Verspätungen im Baufortschritt und/ oder Bauverlauf Störungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG
entstehen, haftet der AN nicht.
2.11. eigene Materiallieferung durch den AG
Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind übernimmt der AN für diese Materialien/ Gegenstände keine Gewährleistung. Die
Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG.
2.12. Materiallieferung durch den AN
Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz
oder Materialen, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 1 Jahre. Bei Naturprodukten, wi e z.B. Naturstein kann Keine
Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche
Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm
nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.
Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernehmen, das s sollte
hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von
Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten.
2.13. Pflanzungen und Pflanzen
Bei Pflanzen handelt es sich um lebende Organismen. Der AN kann daher weder eine Gewährleistung für das Wachsverhalten, noch für den
späteren Wuchs der Pflanzen übernehmen. Die Gewährleistung besteht alleine darin, dass der AN gesunde Pflanzen gepflanzt ha t und dass die
Pflanzung so ausgeführt wurde, dass die Pflanzen gute Voraussetzungen für ein Anwachsen haben. Eine Anwachsgewährleistung wird nur dann
übernommen, wenn der AN auch für die Pflege nach der Pflanzung (Fertigstellungspflege) beauftragt wurde.
2.14. Fugen
Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für 6 Monate geben. Wir gewährleisten, das s sämtliche
Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung
übernehmen. Für sämtliche Schäden, die aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspfl ichtig. Etwas
anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übe rnommen haben.
Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergang und Fugen sind kein Mangel.
Bei versandeten Fugen übernehmen wir nur die Gewährleistung dafür, dass diese Fugen nach Verlegung der Platten/ Pflasters ordentlich und
ausreichend versandet wurden. Späterer Schwand des Fugensandes oder Bewuchs in den Fugen stellt einen natürlichen Vorgang dar und damit
keinen Mangel dar.
2.15. Ansaaten
Bei Ansaaten übernehmen wir nur die Gewährleistung für eine fachgerechte Untergrundvorbereitung sowie die Verwendung von Saatgut mittlerer
Güte. Sofern die Pflege der Ansaat nicht beauftragt wurde, übernehmen wir keine Gewährleistung für das Aufgehen der Saat. Bei Ansaat von
Rasen weisen wir daraufhin, dass sich dort immer auch Unkräuter bilden. Insoweit stellt bis zu einem Verhältnis 90% Rasen zu 10% Unkraut
(Nichtrasenpflanzen) eine Verunkrautung der Rasenfläche keinen Mangel dar.
2.16. Hinweispflichten
Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und
Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch d en AG, die nach
Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis schriftlich gegen über dem AG oder
seinem Vertreter abgeben wurde.
Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten zu informieren. Di es sind zum
Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit oder auch behördliche Auflagen.
2.17. fehlende Unterlagen
Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/ oder In formationen
durch den AG hat, haftet der AN nicht.
Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann.
3. Regelungen Baustellenablauf
3.1. Materialablageplatz
Der AG verpflichtet sich uns gegenüber unentgeltlich für ausreichend Lagerplatz für Material, Baustellen WC und Maschinen in unmittelbarer
Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung gestellt, muss der dadurch entstehende Mehraufwand auf
unserer Seite durch den AG vergütet werden.
3.2. Bestandspflege
Mit der Übernahme der Pflege ist keine Gewährleistung über den Fortbestand der zu pflegenden Pflanzen verbunden. Wir haften n ur, wenn wir
grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Pflegemaßnahme durchführen, die zum Absterben der Pflanzen führt.
3.3. Dünger/ Chemie
Wir setzen zur Durchführung unserer Arbeiten bei Pflanzungen und Pflege Dünger und Chemie ein. Sofern dies vom AG nicht gewün scht ist,
muss dies vor Beginn der Arbeiten uns gegenüber schriftlich (§ 126 BGB) angezeigt werden. In diesem Fall übernehmen wir k eine
Gewährleistung für Anpflanzung oder Ansaaten jeglicher Form.
3.4. Einsatz von Maschinen
Für unvermeidbare Schäden durch den Einsatz von Maschinen sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Allgemeine Regelungen
4.1. freibleibende Angebote/ Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrun d dessen er
uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zug estimmt haben, oder
den Vertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen.
4.2. Recht auf Preisanpassungen
Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorpro duktes oder
mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes sich verändern, hat jede Partei
das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine
angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die durch die Preisänderung betroffenen Leistungspositionen an die aktuellen
Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
4.3. Kostenelementeklausel
Aufgrund der derzeitigen unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, die zur Erfü llung des Vertrages
notwendig sind, gilt für vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklauselgesetz) folgen de Kostenelementeklausel:
Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, d ie Kosten für
Nachgewerke), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene
Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit
Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB).
Was bedeutet das?
Unserem Angebot liegt eine Kalkulation zugrunde in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen
Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder
verbilligen oder verteuern.
Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.
4.4. Haftung für Schäden
Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
wurde. Das gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Wir haften nur für den üblicher Weise vorhersehbar eing etretenen Schaden, aber
maximal nur bis zu einer Höhe von 200.000 EUR. Unsere Schadensersatzbeträge sind in Bezug auf Kabelschäden bis maximal 200.00 0 EUR,
echte Vermögensschäden bis maximal 12.500 EUR und Bearbeitungsschäden auf 12.500 EUR maximal beschrä nkt.
4.5. Salvatorische Klausel
Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Be stand des
Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung
treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nähersten kommt.
4.6. Textform
Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, in Textform abgefasst werden. Die Parteien könne n dieses
Textformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.
5. gewerbliche Kunden/ Auftraggeber
Für gewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende Bestimmungen:
5.1. Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 2 Jahr e begrenzt.
5.2. Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler, Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen.
Verspätete Rügen gehen zu Lasten des Kunden.
5.3. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist der Gerichtsstand des AN.